Strafregisterbescheinigung

Für viele Tätigkeiten und Berufe ist die Vorlage einer aktuellen Strafregisterbescheinigung erforderlich. Diese darf in den meisten Fällen nicht älter als drei Monate sein.

Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumundszeugnis, polizeiliches Führungszeugnis oder Sittenzeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person oder darüber, dass im Strafregister keine Verurteilungen eingetragen sind. Es wird nur der betroffenen Person auf Antrag ausgestellt.

Je nach zukünftiger Tätigkeit und/oder Arbeitsumfeld kann auch eine spezielle „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“, „Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung“ oder „Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“ ausgestellt werden. Diese können nur beantragt und ausgestellt werden, wenn eine entsprechende Bestätigung des (zukünftigen oder aktuellen) Arbeitgebers bzw. der Organisation vorliegt.

Beantragung und Ausstellung

Erforderliche Unterlagen

  • amtlicher Lichtbildausweis (bei Staatsangehörigen eines anderen EU-Mitgliedstaates, die zusätzlich die Einholung von Auskünften bei diesem Staat beantragen: Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Reisepass oder Personalausweis)
  • zum Nachweis früher geführter Namen (im Antrag anzugeben): z.B. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde, Adoptionsurkunde
  • Für die Beantragung einer Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“, „Pflege und Betreuung“ oder „terroristische und staatsfeindliche Strafsachen“ zusätzlich: vollständig ausgefüllte und vom (zukünftigen oder aktuellen) Arbeitgeber bzw. der Organisation unterschriebene Bestätigung.

persönliche Antragsstellung

Im Bürgerservice der Marktgemeinde Rankweil wird die Strafregisterbescheinigung grundsätzlich sofort ausgestellt. Voraussetzung ist, dass alle erforderlichen Unterlagen zur Feststellung der Identität der Antragstellerin/des Antragstellers vorgelegt werden können und keine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung, Verhaftung etc. vorliegt.

  • Die Beantragung und Abholung der Strafregisterbescheinigung ist nur während den Amtszeiten möglich.
  • Enthält die Strafregisterbescheinigung keine Verurteilungen, so wird sie zweisprachig (deutsch/englisch) ausgestellt.
  • Der/die Antragsteller:in muss zur Identitätsfeststellung immer persönlich anwesend sein.

Online-Service

Eine „normale“ Strafregisterbescheinigung kann auch online auf oesterreich.gv.at beantragt werden.

  • Zur Identifizierung benötigen Sie die ID Austria
  • Die Bezahlung kann mit Kreditkarte bzw. elektronischer Bezahlung erfolgen

Bitte beachten Sie, dass ein Online-Antrag von der zentralen Stelle nur dann automatisiert erstellt und übermittelt werden kann, wenn das Ergebnis der Abfrage ein eindeutig negatives (Person steht eindeutig fest, keine Vormerkungen im Strafregister vorhanden) ist. Die Bescheinigung wird Ihnen wahlweise per Post oder per E-Mail zugestellt.

Strafregisterbescheinigungen für freiwilliges Engagement

Für freiwilliges Engagement im Rahmen von Freiwilligenorganisationen, gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie spendenbegünstigten Einrichtungen besteht eine Gebührenbefreiung. Der Nachweis, dass eine Freiwilligenorganisation vorliegt, hat durch ein Bestätigungsschreiben der Organisation und Vorlage einer Bestätigung der Servicestelle für Freiwilliges Engagement zu erfolgen. Ohne diese Nachweise oder Eintrag bei dieser Servicestelle, ist der Strafregisterauszug zu vergebühren.

Kosten

Für die Beantragung

  • Allgemeine Strafregisterbescheinigung: 26 Euro
  • Besondere Strafregisterbescheinigung (z. B. Kinder- und Jugendfürsorge): 29 Euro

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